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Geltungsbereich unserer AGB Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden AGB. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaigen abweichenden AGB unserer Kunden wird hiermit widersprochen; sie werden nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich speziell bestätigt worden sind. Gleiches gilt für mündliche Zusagen und Nebenabreden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Produkte und Leistungen gelten diese AGB als angenommen. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller sowie deren etwaigen eigenen Garantieerklärungen wird ergänzend mit dem Hinweis darauf Bezug genommen, dass diese jeweils ausschließlich zwischen Hersteller und Kunden gelten, mithin uns nicht eigenständig verpflichten. II. Preise und Zahlungsbedingungen Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, dass solches schriftlich als verbindlich bezeichnet ist. Auch Auftragsbestätigungen sind stets freibleibend. Unsere Preise verstehen sich ab Lieferstelle zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaigen Versandkosten wie Porto, Verpackung und gegebenfalls Versicherungen. Ein Vertrag kommt spätestens durch Annahme unserer Leistung durch den Kunden, ansonsten durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Zahlungen sind bei Übergabe des Vertragsgegenstandes sofort und ohne Abzug fällig, sofern mit dem Kunden keine abweichende Absprache getroffen wurde. Bei vereinbarter Lieferung / Leistung gegen gesonderte Rechnung ist diese zahlbar binnen 10 Tagen ohne jeden Abzug. Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart und auf Auftragsbestätigung und Rechnung vermerkt, so werden sie nur anerkannt, wenn uns der um sie gekürzte Betrag innerhalb der Skontofrist zur Verfügung steht und auch alle früheren Rechnungen beglichen sind. III. Lieferungen und Lieferfristen Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und werden soweit wie möglich eingehalten. In keinem Fall begründen Überschreitungen der Lieferfristen Schadenersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. (Unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, sowie Streik und Aussperrung, verlängern die Lieferzeit angemessen. Sollte der Termin um mehr als 6 Wochen überschritten werden, kann der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist und deren Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder Nachlieferung bleibt ausgeschlossen.) Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen seitens des Kunden entbindet uns von jeder Liefer- und Leistungspflicht. IV.Mängelhaftung und Garantie Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesagte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungszeit durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, kann der Anbieter die Ware umtauschen oder Nachbesserungen vornehmen. Mehrmalige Nachbesserung ist möglich. Ist eine Beseitigung der Mängel in angemessener Zeit nicht möglich, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel umgehend und mit allen verfügbaren Dokumenten mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 6 Monate nach Vertragsabschluß. Treten in diesen Zeitraum Mängel auf, so verlängert sich diese Frist um die Zeit, während der diese beseitigt werden sollen. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist von uns endgültig nicht zu beheben. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nur teilweise nachkommt. V. Eigentumsvorbehalt Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Anbieter aus jedem Rechtsgrund gegen den Verkäufer zustehen, insbesondere bis zur Bezahlung des Kaufpreises, der Verzugszinsen und der Rechtsverfolgungskosten, behält sich der Anbieter das Eigentum an den gelieferten Waren / Dienstleistungen zu. Der Kunde darf über diese Ware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter - auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, dessen Geschäftsräume zu betreten und die Vorbehaltsware sicherungshalber an uns zu nehmen. Dies stellt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag dar. VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist der Hauptsitz unserer Gesellschaft. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls der Sitz unserer Gesellschaft. Das ganze Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. VII. Unwirksamkeit von Klauseln Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen AGB nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine Regelung, die den rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt und dem mit unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Stand 03/2010 |
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Maßgebend sind allein unsere nachstehenden Bedingungen, ohne
dass es eines besonderen Widerspruchs unsererseits abweichenden
Lieferantenbedingungen gegenüber bedarf. 2. Verbindlich sind für uns nur schriftlich erteilte, rechtskräftig unterschriebene Bestellungen. Etwaige nachträgliche Änderungen sowie Mengenüber- oder unterschreitungen müssen von uns schriftlich anerkannt sein. Bei Aufträgen ohne Preisvorschrift behalten wir uns Rücktritt vor, falls der uns in der Bestätigung aufgegebene Preis unsere Zustimmung nicht findet. 3. In allem unseren Auftrag betreffenden Schriftwechsel sowie in den Versandpapieren ist unsere Bestellnummer anzugeben. Durch Nichtbeachtung unserer Versandbestimmungen entstehende Unkosten fallen dem Lieferanten zur Last. 4. Die von uns nach Vereinbarung festgesetzte Lieferzeit ist für den Lieferanten verbindlich. Eintretende Verzögerungen sind sofort nach deren Erkenntnis, mindestens aber vor Ablauf der vorgeschriebenen Lieferfrist unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Nach Ablauf des Liefertermins bedarf es keiner Inverzugsetzung der Geltendmachung unserer Rechte aus §§ 286 und §§ 326 BGB. Etwa noch zugehende Mahnungen entbinden nicht von der Schadenersatzpflicht. 5. Mit Rücksicht darauf, dass es nicht immer möglich ist, gelieferte Waren, Materialen usw. sofort bei deren Eintreffen auf ihre Richtigkeit und Brauchbarkeit hin zu prüfen, erkennt der Lieferanten durch Annahme dieser Bestimmungen etwaige Reklamationen ohne Einhalten einer Frist an, so dass also die Untersuchungs- bzw. Anzeigepflicht der §§ 377 und §§ 378 HGB nicht gilt. 6. Bei Maschinen, Apparaten, Fahrzeugen und dgl. hat der Lieferant die Vorschriften der §§ 14 und §§ 15 bzw. § 2 der Unfallverhütungsvorschriften vom 01.04.1934 zu erfüllen. Zur Lieferung gehören und im Preis eingeschlossen sind die Werkstattzeichnungen der dem Verschleiß unterliegenden Teile. 7. Vorfälle höherer Gewalt, Störungen in unserem Werk, Mobilmachung und Krieg, sowie sonstige Ereignisse, welche eine Einschränkung unseres Betriebes verursachen, entbinden uns von der Abnahme bestellter Materialien, Maschinen oder Einrichtungen während der Dauer dieser Zustände, ohne daß der Lieferant irgendwelchen Schadenersatz oder sonstige Ansprüche an uns stellen kann. 8. Umarbeitungs- oder Weiterverarbeitungsaufträge werden nur unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt, daß das unsererseits zur Ausführung des Auftrags überlassene Material unser Eigentum ist und verbleibt und vor allen Dingen zur Erledigung anderweitiger Aufträge nicht verwendet werden darf. Das von uns zur Verfügung gestellte Material ist vom Lieferanten gegen Feuer, Diebstahl und Einbruch zu versichern. 9. Zedierungen von Beträgen aus Forderungen an uns erkennen wir nur an, wenn wir uns aufgrund vorheriger Vereinbarungen hiermit einverstanden erklärt haben. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin. Stand 03/2010 |
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Strom (220 V) und Licht müssen bei Montagebeginn in den
Räumen zur Nutzung zur Verfügung stehen. 2. Eine vorhandene Klimaanlage muss vor Montagebeginn in Betrieb gesetzt sein (Staubfreiheit). Schäden, die aufgrund nachträglicher Inbetriebnahme auftreten, sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. 3. Sofern für die Installation der Geräte ein Zeitraum von mehr als einem Tag geplant ist, ist vom Kunden ein abschließbarer Raum für die Zwischenlagerung der Geräte und Materialien zur Verfügung zu stellen. 4. Räume, in denen Geräte installiert werden, müssen durch die NEUE MEDIEN PROJEKTE vom Installationsbeginn bis zur Abnahme verschließbar sein. Sofern die Räume mit Türen aber ohne Schlösser ausgestattet sind, werden Schlösser zu Lasten des Kunden von NEUE MEDIE PROJEKTE eingebaut und dem Kunden ein Schlüssel zur Verfügung gestellt. 5. Decken, Böden und Wände müssen tragfähig und so beschaffen sein, dass die Geräte mit normalen handelsüblichen und vom Gerätelieferanten vorgesehenen Befestigungsmaterialien installiert werden können, ohne dass zusätzliche Sonderkonstruktionen notwendig sind. 6. Sämtliche baulichen Veränderungen an Wand, Boden und Decke sowie der Eingriff in Leistungen von anderen Gewerken sind besondere Leistungen und nur Bestandteil unserer Montageleistungen, wenn diese schriftlich beauftragt wurden. 7. Bei Anlieferung der Geräte wird von befestigten, frei zugänglichen und kurzmöglichsten Zugangswegen zwischen Parkplatz und Installationsort sowie einem vorhandenen Lastenfahrstuhl ausgegangen. Sofern bei Montagebeginn abweichenden Bedingungen vorherrschen, die im Auftrag nicht explizit aufgeführt sind, gehen daraus entstehende Mehraufwendungen zu Lasten des Kunden. 8. Beigestellte Geräte und Bauvorleistungen sind im einwandfreien Zustand bei Montagebeginn zu übergeben. Sofern die installierte Anlage nicht funktionstüchtig gesetzt werden kann und die Fehlfunktion durch beigestellte Geräte oder Bauvorleistungen verursacht wurde, sind die Kosten der Fehlersuche und gegebenenfalls der Reparatur vom Kunden zu übernehmen, wenn sie von NEUE MEDIEN PROJEKTE oder einem von NEUE MEDIEN PROJEKTE beauftragten Unternehmen ausgeführt werden. 9. Mehraufwendungen oder Mehrleistungen, die aufgrund von verzögerten oder nicht bereitgestellten Bauvorleistungen entstehen, sind vom Auftraggeber zu übernehmen. 10. Falls notwendig und nicht explizit an NEUE MEDIEN PROJEKTE beauftragt, gehören Breitbandkommunikationsnetze, ISDN-Signale und analoge Telefonleitungen zu Bauvorleistungen. 11. Für die installierte Video- und Audiotechnik ist bauseits eine eigene, auf einer Phase liegende Netzversorgung bereitzustellen. Dies trifft insbesondere auch auf Übertragungen zwischen unterschiedlichen räumlichen Bereichen zu. An den Installationsorten ist ein Potentialausgleich vorzusehen. Anderenfalls kann keine Gewährleistung für dadurch bedingte Störungen (Brummen, Knacken, Flackern) übernommen werden. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Stand 03/2010 |
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